Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, die an den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstigen Erwerbers anknüpft. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann.
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, die an den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstigen Erwerbers anknüpft. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann.
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Anders als eine Nachlasssteuer, die das Vermögen des Erblassers erfasst und sich nach dessen Leistungsfähigkeit bemisst, knüpft eine Erbanfallsteuer an den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstigen Erwerbers an. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl Teil I S. 3018), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. Teil I S. 3950).
Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer fließt den Ländern zu. Sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Besteuert werden Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen sowie in bestimmten periodischen Abständen das Vermögen von Familienstiftungen und entsprechenden Vereinen.
Als Erwerb von Todes wegen gelten,
Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Absatz 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte, Vermögensanfälle.
Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht. Die schenkungsteuerrechtlich bedeutsamen Vorgänge sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt.
Der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegen grundsätzlich auch die sogenannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Absatz 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind.
Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz i.d.F. des Artikels 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl Teil I S. 3018) ergibt. Das Erbschaftsteuerreformgesetz ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer orientiert sich künftig die Bewertung aller Vermögensarten einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert).
Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens erfolgt daher in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuchs:
Für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Wohnungs- und Teileigentum wird vorrangig das Vergleichswertverfahren angewendet. Hierbei wird der Wert des Grundstücks anhand von Preisen für vergleichbare Grundstücke oder anhand von Vergleichsfaktoren für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere die Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelt.
Das Ertragswertverfahren wird für die Bewertung von Mietwohngrundstücken sowie von Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, angewendet. Zur Ermittlung des Grundbesitzwerts wird neben dem Bodenwert ein Gebäudeertragswert erfasst, der ausgehend von den vereinbarten Entgelten, insbesondere Mieten, ermittelt wird.
Das Sachwertverfahren wird angewendet für
In diesem Verfahren wird der Grundbesitzwert ausgehend von den gewöhnlichen Herstellungskosten der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude und sonstigen Anlagen sowie dem Bodenwert ermittelt.
Auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen; die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt wie die des Grundvermögens. Für den Wirtschaftsteil ist ein Ertragswertverfahren maßgeblich: Der (pauschalierte) Reingewinn ist unter Berücksichtigung eines gesetzlich festgelegten Zinssatzes zu kapitalisieren. Als Mindestwert ist die regional übliche kapitalisierte Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich des gemeinen Werts für das Besatzkapital und abzüglich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten anzusetzen.
Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn sie in einem Steuerfall für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung). Zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften beziehungsweise des Betriebsvermögens (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) ist ein an den Ertragsaussichten des Unternehmens orientiertes Verfahren oder ein anderes marktübliches Verfahren heranzuziehen. Im Bewertungsgesetz ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren geregelt, welches angewendet werden kann, wenn branchentypisch eine Bewertung nach den Ertragsaussichten üblich ist; das Verfahren ist für den Erwerber optional.
Zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern bleibt der Erwerb einer Wohnung in einem Haus oder einer Eigentumswohnung steuerfrei, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sog. Familienheim. Auch Kinder erben ein Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang nach dem Erwerb selbst zu Wohnzwecken nutzt. Wird das Familienheim innerhalb dieser Frist verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen von der Nachversteuerung gibt es dann, wenn die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben werden musste, z. B. im Todesfall oder bei erheblicher Pflegebedürftigkeit. Speziell für Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet sind, gilt eine Steuerbefreiung in Höhe von 10 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Für Erwerber von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war, sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist eine weitreichende Entlastung vorgesehen. Der Erwerber hat die Wahl:
Beim Erwerb durch Erbanfall sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs außer den Erblasserschulden auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören des Weiteren die Bestattungskosten des Erblassers (einschließlich Grabdenkmal und Grabpflege) sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs, für die ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen werden kann. Der Reinwert des Erwerbs wird alsdann um die dem Erwerber zustehenden persönlichen Steuerbefreiungen gekürzt.
Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögensgegenstandes der Teil als Schenkung, der der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung entspricht. Bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage ist vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen, sofern nicht die Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen.
Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt.
Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 12.000 Euro. Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro.
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Um eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Anzeigepflichten vor.
Welcher persönliche Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht und welcher Steuersatz gilt, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden drei Steuerklassen:
Damit die persönlichen Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person anfallen, zum Zwecke der Berechnung der Steuer zusammengerechnet, also im Ergebnis wie eine Zuwendung behandelt.
Daneben wird dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge, die den Erben aus Anlass des Todes zustehen, zu kürzen ist. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, zwischen 52.000 Euro für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 Euro für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.
Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft. Für Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen erhalten alle Erwerber der Steuerklassen II oder III einen besonderen tariflichen Entlastungsbetrag.
Die Erbschaftsteuer wird seit dem 1. Januar 2010 nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für bestimmte Fälle einen besonderen Stundungsanspruch vor:
Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung ohne Erhebung von Stundungszinsen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen