Pflichtteil im Erbrecht


Grundsätzlich geändert wurde die Struktur des Pflichtteils­ergänzungsanspruchs. Bestimmte nahe Angehörige erhalten im Falle ihrer Enterbung auf jeden Fall den Pflichtteil. Das ist die Hälfte von dem, was der gesetzliche Erbteil gewesen wäre. Er wird als reiner Zahlungsanspruch errechnet aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers.

Hat aber der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod etwas verschenkt, erhält der Pflichtteilsberechtigte hieraus einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (unter Eheleuten gilt die Zehnjahresfrist allerdings nicht). Bisher wurde beim Ergänzungs­anspruch der Wert des Verschenkten zehn Jahre lang mit seinem vollen Wert angesetzt.

Aufgrund der Neuregelung kommt es zu einer kontinuierlichen Abschmelzung des Schenkungswerts durch eine pro rata Jahresregelung. Hierdurch wird verhindert, dass eine Schenkung, die der Erblasser neun Jahre und elf Monate vor seinem Tod gemacht hat, voll in den fiktiven Nachlass gerechnet wird.

Hat der Erblasser beispielsweise im Jahre 2002 eine Schenkung in Höhe von 100.000,00 Euro gemacht und verstirbt er im Jahre 2010 (acht Jahre seit Schenkung sind vergangen), dann wird für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur der noch nicht "abgeschmolzene" Wert von 20 % mithin 20.000,00 Euro dem fiktiven Nachlass hinzugerechnet.

Verjährungsfrist des Pflichtteils

Schon bisher verjährte der Pflichtteil innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung, die zum Entzug des Erbrechts führt. Wegen der Vereinheitlichung von Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch gilt jetzt die neue Fassung des § 199 BGB. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die bisherige 30-jährige Verjährungsfrist für allgemeine erbrechtliche (familienrechtliche) Ansprüche gilt nicht mehr, weil die Bestimmung des § 177 Abs. 1 Nr. BGB, die eine so lange Frist vorsaß, aufgehoben worden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist entspricht jetzt den allgemeinen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Pflichtteilsentziehung

Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts sieht in diesem Bereich die größten Veränderungen vor. Es setzt dazu gleich an mehreren Punkten an:

  1. Der Gesetzgeber gleicht die Entziehungsgründe für alle Pflichtteilsberechtigten an und unterscheidet nicht mehr zwischen Ehegatten und Abkömmlingen.
  2. Der Kreis der vom Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten betroffenen Personen ist maßvoll erweitert worden, so z. B. auch auf Lebenspartner, Stief- und Pflegekinder.
  3. Der Katalog der Entziehungsgründe gemäß § 2333 Abs. 1 BGB ist deutlich überarbeitet und neu gefasst worden.
  4. Darüber hinaus wird der bisherige § 2336 Abs. 2 BGB um einen Satz ergänzt. Dieser lautet "Für eine Entziehung nach § 2333 Abs. 1 BGB muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden".

Erben und Schenkungen

Bei früheren Veranstaltungen im Rahmen der Bamberger Erbrechtstage haben sich erbrechtliche Themen herauskristallisiert, zu denen immer wieder Fragen gestellt wurden.

Hier sollen fortlaufend solche Fragen beantwortet werden:

Was hat es eigentlich mit dem Pflichtteil auf sich?

Wenn man sich das Recht der gesetzlichen Erbfolge anschaut, dann kann man ganz klar sehen, dass Erben und Vererben sehr eng an Verwandtschaftsverhältnisse geknüpft sind. Dies rührt daher, dass es der übliche Wunsch des Erblassers ist, dass sein Vermögen "in der Familie bleibt" zu belassen. Zur Zeit der Einführung des BGB, als die Zeiten noch nicht so schnelllebig waren wie heute, wurden darüber hinaus große Vermögen über mehrere Generationen hinweg aufgebaut. Das war natürlich nur dann möglich, wenn solche Vermögen auch über mehrere Generationen hinweg in einer Familie blieben.

Daraus hat der Gesetzgeber den Schluss gezogen, dass es allgemeinen Konventionen entspricht, im Todesfall Vermögen möglichst auf nahe Verwandte des Erblassers zu übertragen. Selbst wenn nun der Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch macht und sein Vermögen nicht den nächsten Angehörigen, sondern vielleicht seiner Geliebten oder dem Tierschutzverein zukommen lässt, dann garantiert das Gesetz den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Vermögen des Erblassers, den Pflichtteil. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Grundentscheidung des Gesetzgebers von 1900 auch heute noch aktuell und wird durch die familienrechtliche Vorschrift des Artikels 6 Grundgesetz und durch sozialstaatliche Prinzipien legitimiert. Unabhängig davon, was nun der Erblasser in einem Testament bestimmt, bekommen nächste Angehörige von ihm jedenfalls den Pflichtteil. Er kann sie also unter normalen Umständen nicht völlig enterben.

Nach dem Gesetz erhält man den Pflichtteil nur dann, wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbregelung zulasten seiner nächsten Verwandten abweicht. Gibt es keine letztwillige Verfügung des Erblassers, tritt also die gesetzliche Erbfolge ein, ist für irgendwelche Pflichtteile gar kein Raum. Um die einzelnen Probleme rund um den Pflichtteil zu klären, sind folgende Fragen zu beantworten:

Wer bekommt den Pflichtteil?

Wer bekommt den Pflichtteil?

Nach § 2303 I BGB bekommt den Pflichtteil ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Das gleiche Recht steht nach § 2303 II auch den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Mit anderen Worten - pflichtteilsberechtigt sind nur die Eltern, die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Und das auch nur dann, wenn sie durch eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Gerade der letzte Umstand lässt raffinierte Erblasser nicht ruhen. Sie versuchen, das Pflichtteilsrecht dadurch auszuhöhlen, dass sie enge Verwandte zwar als Erben einsetzen aber nur zu einem ganz geringen Teil. Dem wirkt der Gesetzgeber durch den in § 2305 BGB geregelten Zusatzpflichtteil entgegen.

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seiner Tochter sein gesamtes Vermögen, verfügt aber zugleich, dass sein Haus dem Tierschutzverein gehören soll. Nun besaß der Erblasser aber außer seinem Haus nur noch ein Bankkonto, auf dem zum Todeszeitpunkt gerade noch 500,- € standen. Folglich hat, obwohl die Tochter vom äußeren Anschein her im Testament so generös berücksichtigt worden ist, letztlich nur 500,- € geerbt, während der Tierschutzverein das gesamte übrige Vermögen abkassiert hat. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz vor, dass die Tochter so behandelt wird, wie wenn sie enterbt worden wäre. Sie kann sich gem. § 2305 BGB an den Tierschutzverein wenden und Aufstockung ihres Erbes bis zur Höhe des Pflichtteils verlangen.

Ebenso wenig soll es einem Erblasser möglich sein, den Pflichtteil dadurch zu vermindern, dass er vor seinem Tode wesentliche Vermögenswerte verschenkt. Anderenfalls könnte er die Erbmasse auf diese Art und Weise bewusst so minimieren, dass der Pflichtteilsberechtigte nahezu leer ausgeht. Der Pflichtteilsberechtigte hat daher gem. § 2325 I BGB einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils um den Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn die Schenkungen dem Nachlassvermögen des Erblassers hinzugerechnet würden. Berücksichtigung finden hier aber grundsätzlich nur Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall vollzogen worden sind. Neu ist jetzt, dass der Wert des verschenkten Gegenstandes nur im ersten Jahr nach der Schenkung mit 100 % bewertet wird. Ab dem 2. Jahr sind es nur noch 90 %, nach dem 3. Jahr 80 % usw., bis er nach mehr als 10 Jahren überhaupt nicht mehr berücksichtigt wird. Lediglich für Schenkungen an Ehegatten während der Ehe gilt eine Ausnahme: sie sind so lange zu beachten, wie nicht die Ehe schon 10 Jahre vor dem Erbfall aufgelöst worden ist.

Wie kann sich der Pflichtteilsberechtigte über das Erbe informieren?

Wie kann sich der Pflichtteilsberechtigte über das Erbe informieren?

Häufig wird der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage sein, den ihm zustehenden Anspruch zu berechnen, da ihm die genauen Informationen über das hinterlassene Vermögen fehlen.

Aus diesem Grunde gibt ihm das Gesetz den Anspruch nach § 2314 BGB gegen die Erben auf Erteilung aller notwendigen Fakten und Daten bezüglich des Nachlasses. Er kann verlangen, dass auf Kosten des Nachlasses ein Verzeichnis aller vorhandenen Nachlassgegenstände angefertigt und der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte bestimmen, ob dieses Verzeichnis von dem bzw. den Erben selbst oder etwa einem Notar bzw. einer zuständigen Behörde erstellt wird.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Dabei muss aber zunächst ermittelt werden, welcher Anteil dem Betreffenden am Erbe zugestanden hätte, wäre er gesetzlicher Erbe geworden.

Nach § 2310 BGB müssen in die Rechnung ebenso diejenigen Verwandten einbezogen werden, die aufgrund von Enterbung, Erbausschlagung und Erbunwürdigkeit tatsächlich von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Nicht zu beachten sind jedoch diejenigen, die durch Erbverzicht ihre Stellung als gesetzliche Erben verloren haben.

Einfaches Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder und bestimmt im Testament, dass seine Tochter das ganze Vermögen bekommen soll, sein Sohn jedoch nichts.

Hätte es kein Testament gegeben, dann hätten beide den Vater je zur Hälfte beerbt. Der gesetzliche Erbteil des Sohnes beträgt also ½, der Pflichtteil demzufolge ¼, den er von seiner Schwester herausfordern kann.

Weiteres Beispiel:

Der Erblasser, dessen Ehefrau bereits verstorben ist, hat drei Söhne A, B und C. Der Wert des Nachlasses beträgt 400.000,- €. A hat auf sein Erbe verzichtet; B ist gem. § 1924 BGB gesetzlicher Erbe. C wurde vom Erblasser testamentarisch enterbt. Gesetzliche Erben wären an sich A, B und C zu jeweils einem Drittel gewesen.

A bleibt, weil er verzichtet hat, außen vor (§ 2310 S. 2 BGB). Daher stünde B und C jeweils eine Hälfte des Erbes zu. Da C aufgrund der Enterbung aber nur den Pflichtteil - sprich die Hälfte des Erbes - beanspruchen kann, darf er vom gesetzlichen Erben B ein Viertel verlangen. Er hat damit immerhin noch einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 100.000,- €.

Wann ist der Pflichtteil ausgeschlossen?

Wann ist der Pflichtteil ausgeschlossen?

Um es deutlich zu sagen, so gut wie nie. Nach § 2333 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen,

  • wenn er ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet,
  • wenn er ihm oder den Ehegatten vorsätzlich misshandelt hat,
  • wenn er sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat,
  • wenn der Abkömmling dem Erblasser gegenüber Unterhaltspflichten böswillig verletzt hat oder
  • wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Die ersten vier Fälle kommen so gut wie nie vor. Auch beim Fall Nr. 5 ist die Rechtsprechung sehr heikel. Ein Lebenswandel muss sich schon sehr weit vom Normalen entfernen, um "ehrlos" oder "unsittlich" zu sein. Die Rechtsprechung hat außerdem festgestellt, dass ein solcher Lebenswandel, wenn er denn nun wirklich ehrlos und unsittlich sein sollte, außerdem noch schutzwürdige Interessen des Erblassers (letztlich die "Familienehre") verletzen muss. Und das beurteilt sich wiederum nicht nach den sittlichen Maßstäben des Erblassers, sondern nach den allgemeinen sittlichen Maßstäben. Auch ein solcher Fall wird also in der Praxis nur äußerst selten vorkommen.

Die Bedingungen für die Entziehung des Elternpflichtteils und des Ehegattenpflichtteils sind ähnlich wie bei den Abkömmlingen, vgl. §§ 2334 u. 2335 BGB. In der Praxis bedeutet das, dass eine Entziehung des Pflichtteils so gut wie nicht möglich ist. Seit einiger Zeit wird deshalb verstärkt eine Diskussion geführt, in der ein Teil der Beteiligten meint, das Pflichtteilsrecht sei verfassungswidrig, weil es die Testierfreiheit des Erblassers zu stark einschränke. Es gehe nicht an, dass ein naher Verwandter absolut gegen den erklärten Willen des Erblassers einen Teil seines Vermögens bekomme.

Der BGH hat diese Diskussion für sich dahin gehend entschieden, dass er das Pflichtteilsrecht klar für verfassungsgemäß hält. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind derzeit einige Verfahren anhängig. Soweit bislang Entscheidungen getroffen wurden, hat auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht erkennen lassen, dass es das Pflichtteilsrecht für verfassungswidrig hält. Beim derzeitigen Stand der Dinge werden also die Gerichte am Pflichtteilsrecht festhalten. Folglich müssen Sie bei der Abfassung der Testamente grundsätzlich auch für die Zukunft noch davon ausgehen, dass nahe Angehörige ein Pflichtteilsrecht haben.

Wolfgang Jans Rechtsanwalt

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